15-Kilometer-Regel in drei Kreisen
Die Menschen in den Kreisen Recklinghausen, Höxter und Minden-Lübbecke dürfen sich nur noch im Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze ihres Heimatortes bewegen.
Am Montagabend hat die Landesregierung hierzu eine Corona-Regionalverordnung erlassen. Damit soll den Kommunen mit mehr als 200 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen ein rechtssicherer Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung gegeben werden, teilt das Landesgesundheitsministerium mit.
„Klar ist: Eine Begrenzung des persönlichen Bewegungsradius auf 15 Kilometer stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Dieser ist nach der Rechtsprechung nur bei nachhaltig hohen Inzidenzen und nur auf Grundlage einer sicheren Datenbasis vertretbar”, sagte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
In Westfalen haben die Kreise Höxter (233,2), Minden-Lübbecke (217,8) und Recklinghausen (212,7) die die 200er-Schwelle überschritten. Dort gelten die Bewegungseinschränkungen. Auch die Städte Bielefeld (238,8), Gelsenkirchen (238,0) und Bottrop (211,8) lagen über 200 Neuinfektionen. Hier gilt die neue Regelung allerdings nicht. Gründe dafür nannte das Ministerium nicht.
Der Vorsitzende des Städtetags NRW und Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld kritisierte die Regelung. Die angeordneten Maßnahmen gingen an der Realität vorbei und seien nicht umsetzbar. Außerdem sei der Inzidenzwert momentan nicht aussagekräftig, da es rund um die Feiertage ein Meldeverzug entstanden sei. Realistische Werte zum Infektionsgeschehen könne man erst in der kommenden Woche erwarten, so Clausen.
Den Bürgern der mit der Bewegungsbeschränkung belegten Kommunen droht bei Nichtbeachtung ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Ausnahmen von der 15-Kilometer-Regel gelten laut Landesgesundheitsministerium für den Weg zur Arbeit, den Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch sowie für den Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Auch enge Familienmitglieder, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehende Personen dürfen besucht werden. Ebenso darf der 15-Kilometer-Radius verlassen werden, wer pflegerische, unterstützende und betreuende Tätigkeiten für andere Personen übernimmt oder selbst medizinische oder pflegerische Hilfe in Anspruch nehmen muss.