Seit dem 1. April dürfen Erwachsene in Deutschland Cannabis konsumieren. Nun startet die Bewerbungsphase der sogenannten Anbauvereinigungen. Foto: pixabay.de
27.06.2024

Bis zu 1375 Cannabis-Anbauvereine in Westfalen

Ab dem 1. Juli können Vereinigungen und Genossenschaften bei den NRW-Bezirksregierungen Anträge stellen, um Cannabispflanzen anzubauen.

Erst vor wenigen Tagen haben die Bezirksregierungen erfahren, dass sie für die Bearbeitung der Anträge zuständig sein werden. Nun müssen sie die entsprechenden personellen Ressourcen schaffen, um das Verfahren bewerkstelligen zu können. Hierzu sollen laut Landesgesundheitsministerium neue Planstellen geschaffen werden, die im Nachtragshaushalt 2024 für NRW berücksichtigt werden. Damit die Kosten für die Verwaltung möglichst gering gehalten werden, sollen die zusätzlichen Stellen durch Gebühren für die Bearbeitung der Anträge gedeckt werden, heißt es weiter.

Von Montag an können somit Anbauvereinigungen in Westfalen bei den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster entsprechende Anträge einreichen. Innerhalb von drei Monaten sollen die Anträge bearbeitet werden. Anbauvereine sind laut Definition eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eingenanbau und die Weitergabe von Cannabis und deren Samen oder Stecklingen zum Eingenkonsum ist. Sie dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Deutschland seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Regeln für Cannabiskonsum

Die Zahl der Vereinigungen ist auf eine je 6000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt. Für die drei westfälischen Regierungsbezirke bedeutet dies insgesamt eine maximale Anzahl von etwa 1375 Anbauvereinigungen, so das NRW-Gesundheitsministerium auf Anfrage des WESTFALENSPIEGEL.

Seit dem 1. April können Erwachsene in Deutschland legal einen Joint rauchen. Allerdings gibt es dafür Regelungen, so darf in den Anbauvereinigungen oder etwa in der Nähe von Schulen oder Kindergärten kein Cannabis konsumiert werden. Auch der Konsum in Fußgängerzonen ist zu bestimmten Zeiten untersagt. Zum Teil drohen bei Verstößen empfindliche Strafen: Der Sanktionsschwerpunkt liege dabei auf dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen, erklärt das NRW-Gesundheitsministerium. So kann der Cannabiskonsum in Verbotszonen mit 50 Euro bis 500 Euro oder der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen mit 300 Euro bis 1000 Euro geahndet werden. Zuständig für die Kontrolle zur Einhaltung der Regeln sind die Gemeinden.

jüb, wsp

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