
OVG Münster: Keine Abrissgenehmigung für Hofsynagoge
Die Detmolder Hofsynagoge darf nicht abgerissen werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Abbruchantrag des Eigentümers abgelehnt.
Die Vorsitzende Richterin Dr. Gudrun Dahme begründete das Urteil nach mündlicher Verhandlung damit, dass Belange des Denkmalschutzes der Beseitigung des Gebäudes entgegenstehen. „Die Erhaltung des Baudenkmals ist noch möglich. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist“, sagte Dahme. Die Stadt Detmold kündigte an, den Eigentümer weiter zum Erhalt des Gebäudes anzuhalten und entsprechende Ordnungsverfügungen auszustellen. Auch sollen Gespräche zur Nutzung des Gebäudes als Begegnungsstätte weitergehen. „Die Stadt ist bereit dazu, das Bethaus vom Eigentümer zu erwerben, das hat sie mehrfach bekräftigt“, heißt es aus Detmold.
Hintergrund des Klageverfahrens ist, dass der Eigentümer des Grundstücks die Rettung des Gebäudes für unzumutbar hält. Er wolle stattdessen Parkplätze errichten. Zur Begründung seiner Berufung führte er an, dass der historische Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht Minden in der ersten Instanz nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Die Antidiskriminierungsberatung Adria nannte die Abrisspläne „skandalös“. Das Gebäude sei ein bedeutendes Zeugnis der jahrhundertealten Geschichte jüdischen Lebens in der Region. Ein Abriss käme einer „unwiederbringlichen Zerstörung von einer markanten Spur dieser Geschichte gleich“.
„Meilenstein zum Erhalt“
Die Stadt Detmold reagierte erleichtert auf die Entscheidung des OVG Münster. „Das ist ein wesentlicher Meilenstein zum Erhalt dieses historischen Zeugnisses“, sagte Bürgermeister Frank Hilker. Das Haus im Hinterhof steht seit 1988 unter Denkmalschutz. 2010 stellte das Fachamt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) fest, dass es sich bei dem Gebäude um eine ehemalige Hofsynagoge aus dem Jahr 1633 handelt. Zur damaligen Zeit war es Juden nicht erlaubt, ihre Gotteshäuser für jedermann sichtbar zu errichten, sie wichen deshalb auf sogenannte Hofsynagogen aus. Das sind Bethäuser, die sich im Hinterhof eines anderen Gebäudes befinden. Die älteste Detmolder Synagoge ist zugleich die älteste ihrer Art in Nordwestdeutschland.
Nach dem Urteilsspruch warnte Hilker jedoch vor vorschnellen Hoffnungen. „Leider lässt der Besitzer bisher keinerlei Bereitschaft erkennen, das Gebäude zu veräußern, sondern will den juristischen Streit weiterführen. Das Angebot der Stadt bleibt nichtsdestoweniger bestehen. Das Urteil aus Münster sollte dem Besitzer vor Augen geführt haben, dass eine Veräußerung der sinnvolle und nächste logische Schritt ist.“
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht einlegen.
wsp