Die Schulschließung in Rheine war rechtens, so das Verwaltungsgericht Münster. Symbolbild: Manfred Jahreis / pixelio.de
26.09.2022

Schließung der Waldorfschule bestätigt

Das Verwaltungsgericht Münster hat den Eilantrag des Trägervereins der Freien Waldorfschule Rheine gegen die Aufhebung der Schulgenehmigung durch die Bezirksregierung Münster abgelehnt. Damit steht fest: Die Schule muss den Betrieb zum Beginn der Herbstferien am Ende dieser Woche (30.09.) einstellen. 

Die Bezirksregierung Münster hatte der Waldorfschule Rheine Ende August aufgrund gravierender Mängel im Unterrichtsbetrieb zum 30. September 2022 die Schulgenehmigung entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Dieses Vorgehen der Bezirksregierung sei „offensichtlich rechtmäßig“, urteilte das Verwaltungsgericht in Münster.

In seiner Begründung führte es weiter aus, dass die vertretungsberechtigten Personen des Trägervereins sowie der aktuelle kommissarische Schulleiter „nicht die nötige persönliche Zuverlässigkeit“ besäßen. Sie hätten nach Aktenlage teilweise selbst gegen die auch an Ersatzschulen geltenden Coronaschutzregeln verstoßen und seien gegen entsprechendes Fehlverhalten des Lehr- und Erziehungspersonals nicht bzw. nicht mit anhaltendem Erfolg eingeschritten, heißt es. Außerdem bleibe die „Freie Waldorfschule Rheine“ in ihren Einrichtungen hinter den öffentlichen Schulen zurück, weil nicht ausreichend Lehrpersonal zur Verfügung stehe, um im Schuljahr 2022/2023 einen geordneten Schulbetrieb sicherzustellen.

71 Kinder betroffen

Die Bezirksregierung Münster will nun kurzfristig mit der Stadt Rheine und dem Schulamt für den Kreis Steinfurt das weitere Vorgehen absprechen. Betroffen sind 57 Schülerinnen und Schüler aus dem Grundschulbereich sowie 14 Kinder der Jahrgangsstufe 5. Für alle betroffenen Kinder können wohnartnahe Schulplätze an öffentlichen Schulen in kommunaler Trägerschaft angeboten werden, so die Bezirksregierung weiter.

Der Trägerverein „Freie Schule Rheine e.V.“  kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen das Urteil einlegen und vor das Oberverwaltungsgericht ziehen.

jüb/wsp

Lesen Sie auch im Bereich "Gesellschaft, Politik / Wirtschaft"

Testen Sie den WESTFALENSPIEGEL

Ihnen gefällt, was Sie hier lesen? Dann überzeugen Sie sich von unserem Magazin